Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf dieser Seite finden Sie die Bedingungen der Kunststofftechnik Buzzi GmbH für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen für B2B-Geschäfte
Stand: 22. Juli 2026
1. Geltungsbereich und Rangfolge
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kunststofftechnik Buzzi GmbH (nachfolgend „Buzzi“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit Buzzi Waren liefert oder sonstige Leistungen erbringt.
- Sie gelten insbesondere für Projektarbeit, technische Beratung, Entwicklung, Konstruktion, Werkzeug- und Vorrichtungsbau, Spritzguss, CNC-Fertigung, 3D-Druck, Nachbearbeitung, Baugruppenmontage, Prüfleistungen, Verpackung und Logistik, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Buzzi ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Buzzi in Kenntnis der Bedingungen des Kunden vorbehaltlos leistet.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Danach gelten in dieser Reihenfolge die Auftragsbestätigung, das Angebot, ausdrücklich einbezogene Spezifikationen, Zeichnungen und Qualitätsvereinbarungen sowie diese Verkaufsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt das jeweils speziellere und später vereinbarte Dokument.
- Diese Bedingungen gelten in laufenden Geschäftsbeziehungen auch für gleichartige künftige Verträge, wenn sie dem Kunden zuvor wirksam einbezogen wurden. Buzzi wird dennoch nach Möglichkeit bei jedem Vertrag auf die maßgebliche Fassung hinweisen.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Angebote von Buzzi sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Eine Bestellung des Kunden gilt als Vertragsangebot. Buzzi kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Auslieferung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
- Soweit Buzzi eine Auftragsbestätigung erteilt, ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrags maßgeblich. Abweichungen von der Bestellung werden in der Auftragsbestätigung kenntlich gemacht.
- Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden. Der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.
- Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Technische Unterlagen, Spezifikationen und Änderungen
- Angaben in Angeboten, Produktinformationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder in der Auftragsbestätigung in Bezug genommen sind.
- Die vereinbarte Beschaffenheit und Ausführung bestimmen sich vorrangig nach der Auftragsbestätigung, den vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen sowie den vom Kunden in Textform freigegebenen Ausfall-, Erst- oder Referenzmustern. Für die Serienfertigung sind die freigegebenen Muster hinsichtlich der vereinbarten oder mit den festgelegten Prüfverfahren feststellbaren Merkmale maßgeblich.
- Abweichungen eines Musters von vereinbarten Zeichnungen oder Spezifikationen werden nur verbindlich, wenn sie dokumentiert und vom Kunden in Textform freigegeben wurden. Technische Änderungen ohne Beeinträchtigung der vereinbarten Funktion und Qualität bleiben zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; von ausdrücklich zwingenden Vorgaben darf Buzzi nur mit Zustimmung des Kunden abweichen.
- Die Freigabe bestätigt die Übereinstimmung mit den Kundenvorgaben, entbindet Buzzi aber nicht von der vertragsgemäßen Fertigung und der Einhaltung zwingender Anforderungen. Für verbindliche Vorgaben des Kunden ist dieser verantwortlich, soweit Buzzi erkennbare Bedenken mitgeteilt hat oder sie bei pflichtgemäßer Prüfung nicht erkennen konnte.
4. Schutzrechte und Vertraulichkeit
- Buzzi behält an Angeboten, Kalkulationen, Mustern, Zeichnungen, Modellen, Programmen, technischen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte. Sie dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet und Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist und der Dritte angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
- Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Modelle, Muster, Kennzeichen und sonstige Vorgaben dürfen von Buzzi zur Vertragsdurchführung verwendet werden. Der Kunde steht dafür ein, dass ihre vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt, soweit Buzzi die Rechtsverletzung nicht kannte oder erkennen musste.
- Macht ein Dritter wegen einer Kundenvorgabe Rechte geltend, werden sich die Parteien unverzüglich informieren und bei der Abwehr abstimmen. Der Kunde stellt Buzzi von berechtigten Ansprüchen frei, soweit die Rechtsverletzung aus seiner Vorgabe stammt und von ihm zu vertreten ist.
- Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die vereinbarten projektspezifischen Werkzeugkonstruktionen sowie CAD- und Fertigungsunterlagen. Buzzi räumt ihm daran die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungsrechte ein, die für Fertigung, Wartung, Änderung, Reparatur und Ersatzbeschaffung erforderlich sind; der Kunde darf hierzu Dritte beauftragen. Kundenspezifische Konstruktionen und Daten verwendet Buzzi nicht für andere Kunden. Vorbestehendes oder projektübergreifendes Know-how, Fertigungsverfahren, Methoden, Standardbauteile und wiederverwendbare Lösungen verbleiben bei Buzzi.
5. Preise und Preisänderungen
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise netto ab Werk Schiltach zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.
- Maßgeblich sind die in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Bei Abruf-, Serien- und Folgeaufträgen besteht keine Bindung an frühere Preise, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Bei Leistungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, darf Buzzi den vereinbarten Preis angemessen anpassen, soweit sich wesentliche Material-, Energie-, Lohn-, Fracht- oder Beschaffungskosten nach Vertragsschluss unvorhersehbar und von Buzzi nicht zu vertreten verändern. Gegenläufige Kostenentwicklungen sind miteinander zu verrechnen. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Auswirkung der Kostenänderung auf den vereinbarten Preis begrenzt und wird dem Kunden in Textform erläutert.
- Hängt der Preis vereinbarungsgemäß von Teilegewicht, Materialverbrauch oder freigegebenem Muster ab, wird der endgültige Preis nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage bestimmt.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
- Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Bei Projekt-, Entwicklungs- und Werkzeugleistungen kann Buzzi angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.
- Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Buzzi bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis und zwingende gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann Buzzi nach den gesetzlichen Vorschriften Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen und die eigene Leistung bis dahin verweigern.
7. Liefer- und Leistungszeit
- Liefer- und Leistungszeiten werden individuell vereinbart. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Eine vereinbarte Frist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt, erforderliche Freigaben, Unterlagen und Beistellungen eingegangen und vereinbarte Anzahlungen geleistet sind.
- Verzögert der Kunde erforderliche Mitwirkungen, verlängern sich Fristen angemessen, soweit die Verzögerung hierauf beruht. Buzzi wird den Kunden über erkennbare Auswirkungen informieren.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Höhere Gewalt und andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von Buzzi nicht zu vertretende und auch durch angemessene Vorsorge nicht vermeidbare Ereignisse verlängern die Liefer- und Leistungszeiten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Epidemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe sowie erhebliche unverschuldete Störungen der Energieversorgung, der Transportwege oder der Informations- und Kommunikationssysteme.
- Absatz 5 gilt entsprechend, wenn solche Ereignisse bei Zulieferern, Unterauftragnehmern oder Logistikdienstleistern eintreten und Buzzi die Auswirkungen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden kann. Für die Dauer der dadurch verursachten Behinderung gerät Buzzi nicht in Verzug. Buzzi informiert den Kunden unverzüglich über Beginn, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer und ergreift zumutbare Maßnahmen zu deren Begrenzung.
- Wird Buzzi trotz eines rechtzeitig abgeschlossenen, dem Kundenauftrag entsprechenden Beschaffungsgeschäfts nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, sofern Buzzi die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Ist die Leistung dauerhaft nicht mehr möglich oder nach Ablauf einer angemessenen Zeit nicht mehr zu erwarten, kann Buzzi hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden insoweit erstattet.
- Die gesetzliche Verantwortlichkeit für einen bereits eingetretenen Verzug sowie zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt. Im Übrigen richten sich Lieferverzug und seine Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung in Abschnitt 13.
8. Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Kunststofftechnik Buzzi GmbH, Vor Heubach 4, 77761 Schiltach, Deutschland, Incoterms® 2020. Buzzi lädt die Ware auf das vom Kunden bereitgestellte oder von ihm beauftragte Transportmittel; mit Abschluss der Verladung geht die Gefahr auf den Kunden über.
- Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr mit Abnahme über. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Teilabnahmen bedürfen einer Vereinbarung oder müssen dem Kunden zumutbar sein.
- Verzögert sich Versand oder Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft über. Buzzi kann nach Nachweis die hierdurch entstehenden angemessenen Lager- und Mehraufwendungen verlangen.
- Wer den Transport beauftragt und die Frachtkosten trägt, richtet sich nach Angebot oder Auftragsbestätigung. Eine von Buzzi organisierte Versendung oder ganz oder teilweise übernommene Frachtkosten ändern den vereinbarten Gefahrübergang nicht, sofern nicht ausdrücklich eine andere Lieferklausel vereinbart wurde.
9. Abnahme, Abrufe und Annahmeverzug
- Forecasts sind unverbindliche Planungsinformationen und begründen keine Abnahme- oder Fertigungspflicht, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
- Verbindliche Abrufmengen und -fristen, Mindestmengen, Sicherheitsbestände und Konsignationslager bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Unterlässt der Kunde einen verbindlichen Abruf, eine Abnahme oder eine andere erforderliche Mitwirkung, kann Buzzi nach erfolgloser angemessener Fristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend machen. Vertragsgemäß gefertigte Ware und ausschließlich für den verbindlichen Auftrag beschafftes Material sind nach Maßgabe der Vereinbarung abzunehmen.
- Buzzi kann lieferbereite Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden angemessen einlagern. Berechnet werden die tatsächlich erforderlichen und nachgewiesenen Kosten; dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
10. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen
- Eigentum, Besitz, Nutzung, Wartung, Versicherung, Standzeit und Herausgabe von Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen richten sich vorrangig nach Angebot und Auftragsbestätigung.
- Trägt der Kunde die Werkzeugkosten vollständig, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung auf ihn über. Bei nur anteiliger Finanzierung oder einer Amortisation über den Teilepreis verbleibt das Werkzeug im Eigentum von Buzzi, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Solange ein kundeneigenes Werkzeug vereinbarungsgemäß bei Buzzi verbleibt, verwahrt Buzzi es sachgerecht und verwendet es ausschließlich für Aufträge dieses Kunden.
- Buzzi übernimmt die gewöhnliche Pflege. Änderungen, größere verschleißbedingte Reparaturen, Ersatz nach Erreichen der vereinbarten oder üblichen Standzeit und eine weitergehende Versicherung werden nach vorheriger Abstimmung und tatsächlichem Aufwand vom Kunden getragen, soweit Buzzi den Bedarf nicht zu vertreten hat oder der Vertrag nichts anderes bestimmt.
- Buzzi kann den Kunden nach 36 Monaten ohne Teilelieferung zur Entscheidung über Abholung, kostenpflichtige weitere Lagerung oder fachgerechte Entsorgung auffordern. Eine Entsorgung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Weisung, richten sich die weiteren Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Beistellmaterial und Kundenvorgaben
- Vom Kunden beizustellende Materialien, Teile, Daten und Werkzeuge sind rechtzeitig, in vereinbarter Menge und vertragsgeeigneter Beschaffenheit bereitzustellen. Erforderliche Mehrmengen werden material- und projektbezogen vereinbart.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, prüft Buzzi Beistellungen nur auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Schäden und ausdrücklich festgelegte Merkmale. Eine Untersuchung auf verdeckte Fehler oder die generelle Eignung für den Verwendungszweck des Kunden ist nicht geschuldet. Erkennbare Bedenken zeigt Buzzi dem Kunden an.
- Beruht ein Mangel oder Schaden ausschließlich auf einer verbindlichen Kundenvorgabe oder einer mangelhaften Beistellung und konnte Buzzi dies trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht erkennen oder hat Buzzi ordnungsgemäß gewarnt, ist Buzzi hierfür nicht verantwortlich.
- Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen, Ausschuss und erforderliche Mehrkosten aus verspäteten, mangelhaften oder mengenmäßig unzureichenden Beistellungen trägt der Kunde.
12. Mängelrechte
- Für die vereinbarte Beschaffenheit sind die in Abschnitt 3 genannten Vertragsunterlagen maßgeblich. Garantien oder Beschaffenheitsgarantien übernimmt Buzzi nur durch ausdrückliche Erklärung.
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige soll in Textform erfolgen, den Mangel nachvollziehbar beschreiben und, soweit verfügbar, die zugehörigen Artikel-, Chargen- und Lieferdaten enthalten. Die Wirksamkeit einer rechtzeitigen Mängelanzeige bleibt unberührt, wenn einzelne dieser ergänzenden Angaben fehlen.
- Bei berechtigten Mängeln kann Buzzi innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, soweit das Gesetz dem Kunden nicht zwingend die Wahl einräumt. Buzzi trägt die gesetzlich erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung.
- Der Kunde gibt Buzzi die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde nach unverzüglicher Information die erforderlichen Maßnahmen selbst veranlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
- Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten abweichend von Absatz 5 bei Arglist, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht, bei Mängeln eines Bauwerks oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette. Unberührt bleiben ferner alle sonstigen Fälle, in denen eine Verkürzung der Verjährung gesetzlich unzulässig ist.
13. Haftung
- Buzzi haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, übernommenen Garantien sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Buzzi auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Buzzi.
14. Eigentumsvorbehalt
- Buzzi behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern und verarbeiten. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sicherungshalber an Buzzi ab; Buzzi nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Einzug ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Eine Verarbeitung erfolgt für Buzzi als Hersteller, ohne Buzzi zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen Dritter erwirbt Buzzi Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
- Bei Pfändung oder sonstigem Zugriff Dritter informiert der Kunde Buzzi unverzüglich.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Buzzi auf Verlangen Sicherheiten eigener Wahl frei.
- Die Herausgabe der Vorbehaltsware kann Buzzi nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Rücktritt, verlangen.
15. Produktsicherheit, Konformität und Export
- Die Parteien erfüllen die für ihre jeweilige Rolle geltenden zwingenden produkt-, sicherheits-, umwelt-, export- und sanktionsrechtlichen Anforderungen.
- Der Kunde informiert Buzzi vor Vertragsschluss über die vorgesehene Endanwendung, den Zielmarkt und besondere gesetzliche, behördliche oder marktbezogene Anforderungen. Dies gilt insbesondere für Produkte im Bereich Trinkwasser und Sanitär sowie für Anforderungen an die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikprodukten, insbesondere nach den jeweils anwendbaren RoHS-Vorschriften.
- Der Kunde gibt die für die Endanwendung erforderlichen Werkstoffe, Einsatzbedingungen, Grenzwerte und Nachweisanforderungen verbindlich vor. Buzzi ist für die Fertigung nach den vereinbarten Vorgaben verantwortlich, nicht jedoch für die Auswahl oder Eignung der Kundenvorgaben für die Endanwendung, soweit Buzzi erkennbare Bedenken mitgeteilt hat oder diese auch bei pflichtgemäßer Prüfung nicht erkennen konnte.
- Besondere Materialerklärungen, Prüfberichte, Zertifikate, Zulassungen, Kennzeichnungen, Rückverfolgbarkeitsunterlagen und sonstige Konformitätsnachweise schuldet Buzzi nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Eine Zertifizierung oder Zulassung des kundenseitigen Endprodukts oder Gesamtsystems sowie dessen CE-Konformität ist nicht geschuldet, soweit Buzzi dies nicht ausdrücklich übernommen hat.
- Ändern sich nach Vertragsschluss die für die vereinbarte Ausführung maßgeblichen gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen, stimmen die Parteien erforderliche Änderungen der Leistung, Vergütung und Termine ab. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
16. Rechtswahl, UN-Kaufrecht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Buzzi ausschließlicher Gerichtsstand. Buzzi bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Schiltach, soweit nichts anderes vereinbart ist und dies gesetzlich zulässig ist.
Allgemeine Einkaufsbedingungen für B2B-Geschäfte
Stand: 22. Juli 2026
1. Geltungsbereich und Rangfolge
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und sonstigen Beschaffungsverträge der Kunststofftechnik Buzzi GmbH (nachfolgend „Buzzi“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“).
- Sie gelten insbesondere für den Einkauf von Rohstoffen, Halbzeugen, Kaufteilen, Werkzeugen, Maschinen, Betriebsmitteln sowie für Werk-, Dienst-, Entwicklungs-, Nachbearbeitungs-, Prüf-, Transport- und sonstige Fremdleistungen.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit Buzzi ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme einer Lieferung oder Leistung sowie deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Danach gelten in dieser Reihenfolge die Bestellung, ausdrücklich einbezogene Spezifikationen, Zeichnungen, Qualitäts- und Geheimhaltungsvereinbarungen sowie diese Einkaufsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt das jeweils speziellere und später vereinbarte Dokument.
- Diese Bedingungen gelten in einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für gleichartige künftige Bestellungen, wenn sie zuvor wirksam einbezogen wurden. Buzzi wird nach Möglichkeit bei jeder Bestellung auf die maßgebliche Fassung hinweisen.
2. Bestellung, Annahme und Änderungen
- Bestellungen und Änderungen von Bestellungen erfolgen grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail oder PDF, oder über einen elektronischen Bestellprozess. Telefonische oder sonstige mündliche Bestellungen und Änderungen werden erst durch Bestätigung von Buzzi in Textform verbindlich, sofern Buzzi nicht ausdrücklich den sofortigen Beginn der Ausführung freigibt.
- Der Lieferant bestätigt eine Bestellung in Textform innerhalb von fünf Arbeitstagen, soweit die Annahme nicht bereits unmittelbar über einen elektronischen Bestellprozess erklärt oder eine andere Frist vorgegeben wird. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, weist der Lieferant deutlich auf jede Abweichung hin. Eine abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und wird nur durch ausdrückliche Annahme von Buzzi Vertragsbestandteil.
- Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der Frist an, kann Buzzi sie bis zum Zugang der Annahme widerrufen. Gesetzliche Bindungswirkungen bleiben unberührt.
- Änderungen an Spezifikation, Material oder Materialzusammensetzung, Herstellungsverfahren, Werkzeug, Produktionsstandort, wesentlichen Unterlieferanten oder sonstigen für Qualität, Sicherheit, Zulassung oder Lieferfähigkeit relevanten Umständen bedürfen vor ihrer Umsetzung der Zustimmung von Buzzi in Textform. Der Lieferant stellt Buzzi rechtzeitig die zur Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Buzzi kann abhängig von Art und Risiko der Änderung angemessene Muster, Prüfberichte oder eine erneute Freigabe verlangen.
- Erkennt der Lieferant Unklarheiten, Fehler, Lücken oder technische Bedenken in den Bestellunterlagen, informiert er Buzzi unverzüglich und setzt die betroffene Leistung erst nach Klärung fort.
3. Preise, Verpackung, Versand und Bestellkennzeichen
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schließen sie alle Aufwendungen ein, die der Lieferant zur vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Bestimmungsort benötigt, insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung und Ausfuhrformalitäten. Einfuhrformalitäten, Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sind nur eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, DAP Kunststofftechnik Buzzi GmbH, Vor Heubach 4, 77761 Schiltach, Deutschland, Incoterms® 2020. Buzzi übernimmt die Entladung. Soll der Lieferant entladen oder gilt ein anderer Bestimmungsort, wird dies in der Bestellung ausdrücklich festgelegt, insbesondere durch Vereinbarung einer abweichenden Incoterms®-2020-Klausel. Für Leistungen, auf die Incoterms® nicht anwendbar sind, gilt der in der Bestellung genannte Leistungsort; fehlt eine Angabe, ist dies der Geschäftssitz von Buzzi in Schiltach.
- Der Lieferant verpackt die Ware sachgerecht, transportsicher, ressourcenschonend und nach den gesetzlichen Vorgaben. Mehrweg- oder besondere Verpackungskonzepte bedürfen einer Vereinbarung.
- Auftragsbestätigung, Versandanzeige, Lieferschein, Rechnung und sonstige auftragsbezogene Unterlagen müssen die Buzzi-Bestellnummer, Bestellposition und die vereinbarten Artikel- beziehungsweise Zeichnungsangaben enthalten.
- Mehr-, Minder-, Teil- und vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Buzzi. Abweichende Gebindegrößen und technisch bedingte Mengentoleranzen sind nur zulässig, soweit sie in der Bestellung oder Auftragsbestätigung vereinbart sind. Buzzi darf nicht genehmigte Abweichungen zurückweisen oder die Ware nach vorheriger Information auf Kosten und Gefahr des Lieferanten lagern; berechnet werden nur tatsächlich angefallene und angemessene Kosten. Nimmt Buzzi eine abweichende Lieferung ausnahmsweise an, ändert dies den vereinbarten Fälligkeits- und Zahlungstermin nicht.
4. Rechnung und Zahlung
- Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung oder Leistung mit allen gesetzlichen und vereinbarten Angaben elektronisch an die von Buzzi bezeichnete Rechnungsadresse zu übermitteln. Bei Teilleistungen ist eine Teilrechnung nur zulässig, wenn dies vereinbart wurde.
- Die Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang einer prüffähigen Rechnung, nicht jedoch vor vollständiger Lieferung oder Leistung und, falls vereinbart, erfolgreicher Abnahme. Die Berichtigung einer nicht prüffähigen Rechnung setzt die Zahlungsfrist neu in Gang.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlt Buzzi innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit genügt die Veranlassung der Zahlung am Fälligkeitstag.
- Buzzi stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; § 354a HGB bleibt unberührt.
5. Liefer- und Leistungszeit, Verzug und Störungen
- Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgeblich ist der vollständige Eingang beziehungsweise die vollständige Leistung am vereinbarten Bestimmungsort.
- Erkennt der Lieferant, dass ein Termin, eine Menge oder eine Qualitätsanforderung voraussichtlich nicht eingehalten wird, informiert er Buzzi unverzüglich in Textform über Ursache, Auswirkungen, Gegenmaßnahmen und voraussichtliche Dauer. Die gesetzlichen Rechte von Buzzi bleiben unberührt.
- Bei Liefer- oder Leistungsverzug stehen Buzzi die gesetzlichen Rechte zu. Nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Nachfrist darf Buzzi unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz beschaffen und die dadurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten als Schaden geltend machen.
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei, die deren Leistung trotz angemessener Vorsorge vorübergehend wesentlich erschweren oder verhindern, befreien sie für die Dauer und im Umfang der Störung von der betroffenen Leistungspflicht. Gewöhnliche Preis- oder Kostensteigerungen, Personalmangel, fehlende Finanzierung und bei angemessener Vorsorge vermeidbare Beschaffungsprobleme stellen für sich genommen keine solchen Ereignisse dar. Störungen bei Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nur, soweit auch dort ein solches Ereignis vorliegt und eine zumutbare alternative Beschaffung oder Leistungserbringung nicht möglich ist. Die betroffene Partei informiert unverzüglich, mindert die Auswirkungen und weist Ursache und Dauer auf Verlangen nach.
- Dauert die Störung so lange an, dass Buzzi die Beschaffung nach ihrem Zweck nicht mehr verwerten kann oder ein Festhalten unzumutbar ist, kann Buzzi nach angemessener Ankündigung vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.
6. Gefahrübergang, Eigentum und Abnahme
- Die Gefahr geht mit vollständiger Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort auf Buzzi über. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, geht die Gefahr erst mit erfolgreicher Abnahme über.
- Das Eigentum an gelieferten Waren geht mit Übergabe auf Buzzi über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur Bezahlung der jeweiligen Ware bleibt zulässig. Weitergehende Eigentumsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
- Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere bei Werkzeugen, werden abnahmefähige Leistungen nach den in der Bestellung oder im Einzelvertrag festgelegten Abnahmekriterien geprüft und in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Eine Erstmuster- oder Produktionsfreigabe ersetzt die rechtliche Abnahme nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Schweigen, Nutzung, Weiterverarbeitung oder Zahlung ersetzen eine erforderliche ausdrückliche Abnahme nicht; gesetzlich zwingende oder gesetzlich fingierte Abnahmewirkungen bleiben unberührt.
7. Qualität, Dokumentation und Nachweise
- Der Lieferant erfüllt die vereinbarte Beschaffenheit, Spezifikationen, Zeichnungen, Freigaben und die für Produkt und Leistung geltenden gesetzlichen sowie behördlichen Anforderungen.
- Er unterhält ein für Art und Risiko der Leistung angemessenes Qualitätsmanagementsystem und führt die vereinbarten Prüfungen durch. Prüf-, Material-, Chargen-, Konformitäts- und Rückverfolgbarkeitsnachweise sind in der vereinbarten Form und Frist bereitzustellen.
- Der Lieferant bewahrt die vereinbarten qualitäts- und sicherheitsrelevanten Aufzeichnungen für die festgelegte Dauer auf. Gesetzliche längere Pflichten bleiben unberührt.
- Buzzi darf nach angemessener Vorankündigung und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen die vereinbarten Qualitätsprozesse selbst oder durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten prüfen, soweit ein berechtigter Anlass besteht oder dies vertraglich vorgesehen ist. Prüfungen entlasten den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung.
- Unterlieferanten dürfen für wesentliche Leistungsbestandteile nur entsprechend der Bestellung oder nach vorheriger Zustimmung eingesetzt werden. Der Lieferant stellt sicher, dass die auftragsbezogenen Pflichten in der Lieferkette eingehalten werden.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, untersucht Buzzi eingehende Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang insbesondere auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Schäden und vereinbarte leicht prüfbare Merkmale.
- Offene Mängel werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung angezeigt. Bei umfangreichen Prüfungen oder serienbegleitenden Funktionsprüfungen ist eine Anzeige rechtzeitig, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern nach dem im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglichen Abschluss der Prüfung erfolgt.
- Eine Zahlung, Verarbeitung oder Weiternutzung stellt keine Anerkennung der Mangelfreiheit und keinen Verzicht auf Mängelrechte dar.
9. Mängelrechte und Verjährung
- Bei Mängeln stehen Buzzi die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
- Buzzi kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen. Der Lieferant trägt die hierfür erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Prüf-, Sortier-, Aus- und Einbau-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit gesetzlich geschuldet.
- In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr erheblicher Betriebsstörungen, Gefahren oder unverhältnismäßig großer Schäden, darf Buzzi nach unverzüglicher Information und, soweit zumutbar, kurzer Fristsetzung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Der Lieferant trägt die erforderlichen Kosten, soweit er für den Mangel verantwortlich ist.
- Die Verjährungsfristen richten sich nach dem Gesetz. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährung nur neu, soweit dies nach den gesetzlichen Regeln oder aufgrund eines Anerkenntnisses des Lieferanten eintritt.
10. Lieferantenhaftung, Produkthaftung und Rückruf
- Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Fehler eines Produkts oder einer Leistung Ansprüche Dritter gegen Buzzi auslöst, stellt der Lieferant Buzzi im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellung umfasst die erforderlichen Aufwendungen einer angemessenen Rechtsverteidigung.
- Die Parteien informieren und unterstützen sich unverzüglich bei Sicherheitsrisiken, Behördenmaßnahmen, Kundenmaßnahmen und der Abwehr von Ansprüchen.
- Der Lieferant trägt die erforderlichen Kosten von Warn-, Sortier-, Austausch-, Rückruf- oder sonstigen Gefahrenabwehrmaßnahmen, soweit deren Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Buzzi stimmt Maßnahmen nach Möglichkeit mit ihm ab; bei Gefahr im Verzug darf Buzzi sofort handeln.
- Der Lieferant unterhält eine nach Art und Risiko seiner Leistungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und weist deren Bestand auf Verlangen nach. Eine Versicherung begrenzt die Haftung nicht.
11. Schutzrechte, Arbeitsergebnisse und Beistellungen
- Der Lieferant gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferung oder Leistung im vereinbarten Bestimmungs- und, soweit ihm bekannt, Verwendungsland keine Rechte Dritter verletzt.
- Bei einer vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzung stellt er Buzzi und deren Kunden von Ansprüchen Dritter frei und trägt die erforderlichen Kosten. Die Parteien stimmen die Rechtsverteidigung ab.
- Bei individuell für Buzzi erstellten Werkzeugen, Konstruktionen und sonstigen Arbeitsergebnissen übergibt der Lieferant spätestens mit Lieferung beziehungsweise Abnahme die vollständigen projektbezogenen Konstruktions-, CAD-, Zeichnungs-, Fertigungs-, Wartungs-, Änderungs-, Dokumentations- und Prüfdaten in den vereinbarten, marktüblichen bearbeitbaren Formaten.
- Mit vollständiger Bezahlung räumt der Lieferant Buzzi an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein. Diese umfassen insbesondere Herstellung, Nutzung, Vervielfältigung, Wartung, Reparatur, Änderung, Weiterentwicklung und Ersatzbeschaffung, auch durch Dritte. Buzzi darf die Rechte und Unterlagen insbesondere auf den jeweiligen Kunden übertragen oder ihm entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Der Lieferant darf kundenspezifische Ergebnisse und Daten nicht für andere Auftraggeber verwenden.
- Vorbestehendes allgemeines Know-how, Methoden, Werkzeuge und Standardbauteile des Lieferanten verbleiben bei diesem. Soweit sie für die uneingeschränkte Nutzung der individuell erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich sind, räumt der Lieferant Buzzi daran die erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Nutzungsrechte ein. Der Lieferant stellt sicher, dass er die vorstehenden Rechte auch im Verhältnis zu Beschäftigten und Unterauftragnehmern wirksam einräumen kann.
- Von Buzzi bereitgestellte Unterlagen, Daten, Materialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände bleiben Eigentum von Buzzi. Sie sind als solches zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, nur für den Auftrag zu nutzen und auf Verlangen herauszugeben. Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen entsprechend der gesetzlichen Eigentumslage und der individuellen Vereinbarung.
12. Vertraulichkeit und Referenznennung
- Separate Geheimhaltungsvereinbarungen haben Vorrang. Ergänzend behandeln beide Parteien nicht öffentliche kaufmännische und technische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Dies gilt insbesondere für Preise, Zeichnungen, CAD-Daten, Muster, Modelle, Kalkulationen, Prozesse und Kundendaten.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund Gesetzes beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Vor einer verpflichtenden Offenlegung wird die andere Partei, soweit zulässig, informiert.
- Beschäftigte und zulässig eingesetzte Unterlieferanten werden entsprechend verpflichtet. Nach Ende des Vertrags werden vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten und technisch unvermeidbare Sicherungskopien nicht entgegenstehen.
- Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort. Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange zu schützen, wie sie Geschäftsgeheimnisse im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind.
- Der Lieferant darf Name, Marken, Bilder, Produkte, Werkzeuge, Kundenzuordnungen oder die Geschäftsbeziehung zu Buzzi nur nach vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden oder veröffentlichen.
13. Compliance, Nachhaltigkeit und Lieferkette
- Der Lieferant beachtet die für ihn und seine Leistung geltenden Gesetze, insbesondere zu Produktsicherheit, Umwelt- und Stoffrecht, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Menschenrechten, Korruptionsbekämpfung, Exportkontrolle und Sanktionen.
- Soweit einschlägig oder vereinbart, stellt der Lieferant erforderliche Erklärungen und Nachweise insbesondere zu REACH, RoHS, Konfliktmineralien, Herkunft, Entwaldungsfreiheit, CO₂-Daten oder produktspezifischen Konformitätsanforderungen bereit.
- Erkennt der Lieferant einen Verstoß oder ein erhebliches Risiko mit Bezug zum Auftrag, informiert er Buzzi unverzüglich und wirkt an angemessenen Abhilfemaßnahmen mit.
- Weitergehende Lieferantenkodizes oder Nachhaltigkeitsanforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich einbezogen wurden.
14. Kündigung, Untervergabe und Forderungsabtretung
- Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
- Die vollständige oder wesentliche Untervergabe bedarf der vorherigen Zustimmung von Buzzi, soweit die Person oder Qualifikation des Lieferanten, Vertraulichkeit, Qualität, Sicherheit oder Lieferfähigkeit für die Bestellung wesentlich ist.
- Der Lieferant informiert Buzzi unverzüglich über drohende Zahlungseinstellung, einen Insolvenzantrag oder andere Umstände, die die vertragsgemäße Leistung erheblich gefährden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Die Abtretung von Geldforderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung anderer Ansprüche oder die Übertragung des Vertrags bedarf der Zustimmung von Buzzi.
15. Rechtswahl, UN-Kaufrecht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung genannte Empfangsstelle beziehungsweise der dort genannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Schiltach.
- Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Buzzi ausschließlicher Gerichtsstand. Buzzi bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.
- Vertragssprache ist Deutsch. Bei zusätzlich bereitgestellten Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.